Eines der wichtigsten Instrumente eines Ratsmitgliedes ist das Recht, der Verwaltung Fragen zu stellen und darauf auch korrekte Antworten zu erhalten. Die Niedersächsische Kommunalverfassung legt das so fest. Nicht konkret festgelegt ist, in welchem Zeitraum die Verwaltung Antworten vorlegen muss. Das soll sich in Schortens nun ändern.
Die Mehrheitsgruppe beantragt die Änderung der Geschäftsordnung, §16 „Anfragen“ Hintergrund: Das Auskunftsrecht gehört zu den grundlegenden Rechten der Mitglieder der Vertretung und ermöglicht den Mitgliedern erst die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach einhelliger Rechtsmeinung sind Anfragen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu beantworten. Bei der Beantwortung von gestellten Fragen handelt es sich um eine Bringschuld der Verwaltung. Leider kommt es immer wieder vor, dass Anfragen ungewöhnlich lange bearbeitet werden bzw. erst auf erneutes Nachfragen beantwortet werden.
Aus diesem Grund beantragen wir:
1. Die redaktionelle Änderung der GO, §16, Abs. 1
Alt: „gem. § 58 Abs. 4 NKomVG“. Neu: „gem. §56 NKomVG“.
2. Die radaktionelle Änderung der GO, §16, Abs. 2. Die Nummerierung ist anzupassen, der Absatz 2 wurde mit „(1)“ nummeriert.
3. Zufügen eines Absatzes zu GO, §16. Text: „(3) Anfragen sind im Regelfall innerhalb von längstens 14 Tagen zu beantworten. 1 Kann eine Antwort nicht innerhalb der Regelzeit gegeben werden, zb weil externe Stellen angefragt werden müssen, wegen der Komplexität der Anfrage, oder aus anderen Gründen, so sind die Anfragenden über die Verzögerung zu informieren, sobald diese bekannt ist, spätestens jedoch 3 Tage vor Ablauf der Regelbeantwortungszeit. Den Anfragenden sind die Gründe für die Verzögerung zu erläutern und ein Termin für die Beantwortung ist zu benennen.3 Für den neuen Termin gelten Satz 2 und 3 entsprechend.4 “
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